Statuten SBK Zentralschweiz

Die Statuten der SBK Sektion Zentralschweiz wurden letztmals im Jahr 2018 angepasst. Als Gliedverband des SBK müssen sie jeweils vom Zentralvorstand genehmigt werden.

I.        NAME UND SITZ

Art. 1     Name und Sitz
1       Der „Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner Sektion Zentralschweiz“ (nachstehend Sektion genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2       Das Sektionsgebiet umfasst die Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug.

3       Sitz der Sektion ist Luzern.

 

II.         ZWECK

Art. 2     Zweck
1       Die Sektion ist gemäss SBK-Statuten ein rechtlich selbstständiges Organ des SBK und verwirklicht in ihrem Gebiet die Zwecke des SBK in Übereinstimmung mit den SBK-Statuten, den Ausführungsbestimmungen dazu und den vom SBK verbindlich erklärten Vorgaben.

2       Die Sektion ist parteipolitisch ungebunden und konfessionell neutral. Sie verfolgt keine kommerziellen Ziele und ist nicht gewinnorientiert.

 

Art. 3     Zielsetzungen
In Übereinstimmung mit den SBK-Statuten will die Sektion in ihrem Gebiet:

a)      die Gesundheits- und Krankenpflege weiter entwickeln und ihre Qualität sichern;

b)      ihre Mitglieder in ihrer beruflichen Tätigkeit und Entwicklung unterstützen;

c)   sich für die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder einsetzen;

d)      sich aktiv mit dem Gesundheitswesen und damit verbunden mit Fragen des Staates und der Gesellschaft auseinander setzen und an den entsprechenden politischen Entscheidungsprozessen mitwirken,

e)      sich aktiv in der Berufs- und Weiterbildung engagieren und die Lehre und Forschung in der Pflege fördern.

 

III.        VERWANDTE ORGANISATIONEN

Art. 4     Zugehörigkeit
Die Sektion kann Organisationen beitreten oder mit solchen Verträge eingehen, sofern es zur Zielerreichung beiträgt.

Art. 5     Zustimmung des SBK
Für Verbindungen mit Organisationen gemäss Art. 4, welche die Autonomie des SBK und seiner Organe gefährden könnten, ist die Zustimmung des SBK nötig.

 

IV.        HAFTUNG

Art. 6     Mitgliederhaftung
1       Für Verbindlichkeiten der Sektion haftet ausschliesslich das Sektionsvermögen.

2       Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Sektion ist ausgeschlossen.

 

Art. 7     Haftung der Sektion
Die Sektion handelt gegen aussen im eigenen Namen und nicht im Namen des SBK. Sie macht Dritte insbesondere darauf aufmerksam, dass der SBK nicht für Verbindlichkeiten der Sektion aufkommt.

 

V.         MITGLIEDSCHAFT UND GÖNNERSCHAFT

Art. 8     Ordentliche Mitglieder
1       Als ordentliche Mitglieder werden aufgenommen natürliche Personen mit Arbeits-, Ausbildungs- oder Wohnort im Sektionsgebiet, die

a)   ein vom Bund anerkanntes, auf Tertiärstufe angesiedeltes Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege oder

b)   ein altrechtliches Diplom in Krankenpflege oder

c)   einen FA SRK besitzen oder die

d)   sich in einer vom Bund anerkannten, auf Tertiärstufe angesiedelten Diplomausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege befinden.

2       Die ordentlichen Mitglieder der Sektion sind ordentliche Mitglieder des SBK.

3       Jedes ordentliche Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt.

 

Art. 9     Mitgliederkategorie HCA
1       Der Sektion können natürliche Personen mit oder in einer eidgenössisch anerkannten Ausbildung auf Sekundarstufe II im Bereich der Gesundheits- oder Krankenpflege (Health Care Assistants, nachfolgend HCA) beitreten. Die Mitglieder dieser Kategorie sind nicht ordentliche Mitglieder des SBK.

2       Personen, welche die Bedingungen der ordentlichen Mitgliedschaft erfüllen, können nicht in dieser Mitgliederkategorie aufgenommen werden.

3       Die Mitglieder HCA sind auf Sektionsebene in Sektionsangelegenheiten stimm- und wahlberechtigt, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Statuten und der SBK-Statuten.

 

Art. 10   Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
1            Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird vorbehältlich Abs. 3 und 4 auf schriftliches Gesuch hin entschieden. Personen im Sinne von Art. 8 Abs. 1, die im Sektionsgebiet wohnen, aber ausserhalb arbeiten, müssen in ihrem Aufnahmegesuch beziehungsweise bei einem Sektionswechsel begründen, wieso sie nicht der SBK-Sektion an ihrem Arbeitsort beitreten wollen.

2            Ein ablehnender Aufnahmeentscheid ist zu begründen.

3            Bei Übertritt in eine andere Sektion des SBK wird die ordentliche Mitgliedschaft in der neuen Sektion mit der Anmeldung durch die abgebende Sektion erworben.

4            Wird die SBK-Mitgliedschaft über den Beitritt zu einem Fachverband erworben, erfolgt die Aufnahme als ordentliches Sektionsmitglied rückwirkend auf die Aufnahme durch den Fachverband.

 

Art. 11   Austritt von ordentlichen Mitgliedern
1       Der Austritt von ordentlichen Mitgliedern kann vorbehältlich Abs. 2 und 3 nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss der Sektion mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten in Briefform mitgeteilt werden.

2       Die ordentliche Mitgliedschaft als Studierende endet auf Ende des Kalenderjahres, in dem die/der Studierende die Ausbildung abgeschlossen hat oder mit dem vorzeitigen Austritt aus der Ausbildungsstätte.

3       Ohne Austrittserklärung gilt die Studierende auf Beginn des dem Abschluss der Ausbildung folgenden Kalenderjahres als ordentliches Mitglied im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a).

4       Die Sektion meldet ordentliche Mitglieder, die den Arbeits- oder Wohnort wechseln, der neu zuständigen Sektion des SBK zum Übertritt. Damit ist das ordentliche Mitglied aus der abgebenden Sektion ausgetreten.

 

Art. 12   Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern
1       Ordentliche Mitglieder können aus wichtigen Gründen aus der Sektion ausgeschlossen werden; der Entscheid steht dem Vorstand zu. Das betroffene Mitglied ist vor dem Entscheid anzuhören.

2       Ausgeschlossene ordentliche Mitglieder können frühestens nach einem Jahr seit dem Ausschluss wieder in die Sektion aufgenommen werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für Personen, die von einem anderen Gliedverband des SBK ausgeschlossen worden sind.

 

Art. 13   Erwerb der Mitgliedschaft nach Art.9, Austritt und Ausschluss
Auf die Mitgliedschaft i.S. Art. 9 sind die Art.10 bis 12, 14 und 15 sinngemäss anwendbar.

 

Art. 14   Beendigung der Mitgliedschaft im Todesfall
Die Mitgliedschaft endet mit dem Hinschied des Mitgliedes.

 

Art. 15   Folgen der Beendigung der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

 

Art. 16   Ehrenmitglieder
1       Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Gesundheits- und Krankenpflege oder die Entwicklung der Sektion verdient gemacht haben.

2       Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme, sofern sie nicht zugleich ordentliches Mitglied sind.

3       Die Sektion übernimmt die Beiträge von ihren Ehrenmitgliedern und bezahlt sie dem SBK.

 

Art. 17   Gönnerschaft
1       Gönner sind natürliche oder juristische Personen, die die Sektion mit jährlichen Beiträgen unterstützen und nicht Mitglieder im Sinne der Art. 8 bis 16 sind.

2       Gönner erhalten gratis die offiziellen Mitteilungen und den Jahresbericht der Sektionen.

 

VI.        ORGANE
Art. 18   Übersicht
Organe der Sektion sind:

- Hauptversammlung
- Vorstand
- Revisorat
- Interessengruppen

 

A.           Hauptversammlung
Art. 19   Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Sektion und für folgende Geschäfte zuständig:

1.              Wahl der Stimmenzähler

2.              Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung

3.              Genehmigung des Jahresberichtes

4.              Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Revisorenberichtes

5.              Entlastung des Vorstandes

6.              Genehmigung des Budgets und des Finanzplanes,

7.               Wahl des Präsidiums und Vizepräsidiums (letzteres muss mit mindestens einer oder alternativ mit zwei Personen besetzt sein),
oder eines Kopräsidiums (bestehend aus zwei Personen) aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Sektion

8.              Wahl des Vorstandes aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder der Sektion und Wahl der Mitglieder i.S. Art. 9 in den Vorstand

9.              Wahl des Rechnungsrevisorates

10.           Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten an die Delegiertenversammlung des SBK aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder und der Mitglieder i. S. von Art. 9. Die Anzahl der zu bestimmenden Delegierten richtet sich nach Art. 33 Abs.2 und 3 der SBK Statuten

11.           Festlegung der Entschädigung der Organe

12.           Festlegung der Jahresbeiträge der Mitglieder i.S. Art. 9

13.           Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstandes

14.           Anträge an die Delegiertenversammlung des SBK

15.           Aufsicht über Vorstand und Revisorat

16.           Oberaufsicht über Interessengruppen und Sektionseinrichtungen

17.           Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes

18.           Entscheid über Zugehörigkeiten der Sektion zu anderen Organisationen im Sinne
von Art. 4

19.           Beschwerdeinstanz in den statutarisch vorgesehenen Fällen

20.           Revision der Statuten

21.           Auflösung der Sektion oder Fusion mit einer anderen Sektion des SBK vorbehältlich der Genehmigung durch den SBK i.S. von Art. 38 Abs. 1 und 2

22.           Erledigung von weiteren durch die Statuten ausdrücklich zugewiesenen
Geschäften.

 

Art. 20            Präsidium, Vizepräsidium, Kopräsidium
1       Die Amtsdauer für das Präsidium, das Vizepräsidium und das Kopräsidium beträgt
4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

2       Die Hauptversammlung wird vom Präsidium, vom Vizepräsidium oder vom Kopräsidium geleitet.

 

Art. 21   Ordentliche Hauptversammlung
1       Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal pro Kalenderjahr und spätestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung des SBK statt; sie wird vom Vorstand einberufen.

2       Der Vorstand gibt das Datum der Hauptversammlung frühzeitig bekannt. Anträge und Wahlvorschläge der Mitglieder sind der Geschäftsstelle zuhanden des Vorstandes mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung einzureichen. Die Traktandenliste ist den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung mitzuteilen.

3       Vorbehältlich Art. 37 und 38 kann auch über Anträge abgestimmt werden, die nicht auf der Traktandenliste stehen, sofern der Antrag von mindestens zwei Dritteln aller anwesenden ordentlichen Mitgliedern erheblich erklärt wird.

4       An der Hauptversammlung nicht stimm- und wahlberechtigt sind
- Präsidium, Vizepräsidium, Kopräsidium und Vorstand
- Mitglieder nach Art. 8, 9 und 16, welche in einem Anstellungsverhältnis zur Sektion stehen.

5       Entscheide der Hauptversammlung sind nur rechtsgültig, wenn eine Mehrheit der ordentlichen Mitglieder zustimmt. Massgebend ist das jeweils aufgrund dieser Statuten erforderliche Mehr

6       Die Sektion stellt sicher, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Zu diesem Zweck steht ihr die SBK-Zeitschrift “Krankenpflege“ und gegebenenfalls ein eigenes Publikationsorgan zu Verfügung

 

Art. 22   Ausserordentliche Hauptversammlung
1       Durch Beschluss des Vorstandes, oder wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen, wird eine ausserordentliche Hauptversammlung einberufen.

2       Die Bestimmungen über die ordentliche Hauptversammlung gelten sinngemäss auch für die ausserordentliche Hauptversammlung.

 

Art. 23   Wahlen und Abstimmungen
1       Die Wahlen erfolgen offen, sofern nicht 6 wahlberechtigte Mitglieder geheime Wahlen verlangen. Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder, im zweiten das relative Mehr.

2       Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 6 stimmberechtigte Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

3       Vorbehältlich anders lautender Bestimmungen dieser Statuten gilt für Abstimmungen das relative Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als verworfen.

 

B.           Vorstand
Art. 24   Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ und für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen werden. Insbesondere obliegen ihm folgende Geschäfte:

1.       Verwirklichung des Sektionszweckes

2.       Vorbereitung der Hauptversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse

3.       Anträge an die Hauptversammlung in Angelegenheiten, in denen der Vorstand ein Beschluss durch die Hauptversammlung wünscht oder die Anliegen an die Delegiertenversammlung des SBK enthalten.

4.       Anträge an den Zentralvorstand des SBK

5.       Information und Anhörung des SBK über strategische und operative Geschäfte von grosser Tragweite

6.       Beratung und Beschluss über Verbandsanliegen von Mitgliedern, soweit dafür die Hauptversammlung nicht direkt zuständig ist.

7.       Erstellung eines Reglements mit Rechten und Pflichten der Mitglieder i.S. von Art. 9

8.       Ausschluss von Mitgliedern

9.       Verwaltung des Sektionsvermögens inkl. Budgetierung, Erstellen der Jahresrechnung und des Finanzplanes

10.    Vertretung der Sektion nach aussen

11.    Anstellung der Geschäftsleitung

12.    Rechtsmittelinstanz in den statutarisch vorgesehenen Fällen.

13.    Entscheid über die Schaffung und Auflösung von Dienstleistungsbetrieben

 

Art. 25   Zusammensetzung des Vorstands
1       Der Vorstand besteht aus:
a) der Präsidentin, dem Präsidenten und der Vizepräsidentin, dem Vizepräsidenten oder
b) den Kopräsidentinnen, den Kopräsidenten
c) mindestens 5 und maximal 10 weiteren Mitgliedern der Sektion, wobei die Mehrheit aus ordentlichen Mitgliedern bestehen muss.

2       Die Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. c werden auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3       Der Vorsitz wird vom Präsidium, Vizepräsidium oder Kopräsidium geführt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst, insbesondere kann er für die Bearbeitung seiner Geschäfte Kommissionen und Arbeitsgruppen bilden.

 

Art. 26   Zeichnungsberechtigung
1       Im Verkehr mit Dritten zeichnen Präsidium, Vizepräsidium oder Kopräsidium mit der Leitung der Geschäftsstelle je kollektiv zu zweien.

2       Im Zahlungsverkehr ist die Geschäftsstelle allein zeichnungsberechtigt.

 

C.           Revisorat

Art. 27   Revisorat
1       Das Revisorat besteht aus zwei Personen, welche dem Vorstand nicht angehören dürfen. Mindestens eine der beiden Personen des Revisorates muss fachtechnisch ausgebildet sein.

2       Das Revisorat wird auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

3       Das Revisorat prüft die Rechnung und erstattet der Hauptversammlung schriftlich Bericht. Es orientiert vorgängig den Vorstand über das Ergebnis seiner Prüfung und über seine Schlussfolgerungen.

 

D.           Interessengruppen
Art. 28   Interessengruppen
1       Interessengruppen sind Zusammenschlüsse von Berufsangehörigen des Sektionsgebietes ohne eigene Rechtspersönlichkeit zur Bearbeitung von fachspezifischen Problemen im Zusammenhang mit den Zielsetzungen gemäss Art. 3.

2       Die näheren Aufgaben und die nähere Organisation der Interessengruppen regelt der Vorstand.

 

VII.       SEKTIONSEINRICHTUNGEN
Art. 29   Übersicht
Sektionseinrichtungen sind:

A.    Geschäftsstelle

B.    Dienstleistungsbetriebe

A.           Geschäftsstelle


Art. 30   Aufgaben der Geschäftsstelle
1       Der Geschäftsstelle obliegen folgende Aufgaben:

1.     Sekretariatsarbeiten und Mitgliederadministration

2.     Mitgliederberatungen, soweit nicht besondere Verbandseinrichtungen dafür bestehen

3.     Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Mitgliedern i.S. v. Art. 9 nach Rücksprache mit dem Präsidium oder dem Kopräsidium.

4.     Buchführung

5.     Vorbereitung der Geschäfte bzw. Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes

6.     Gesamtkoordination der Sektionstätigkeiten

7.     Sicherstellung des Informationsflusses innerhalb der Sektion

8.     Unterstützung der Sektionsorgane und -einrichtungen

 

2       Die näheren Bestimmungen bezüglich Aufgaben, Kompetenzen und Organisation der Geschäftsstelle erlässt der Sektionsvorstand.

 

Art. 31   Leitung der Geschäftsstelle
1         Die Führung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsleitung.

2         Die Geschäftsleitung steht zur Sektion in einem Anstellungsverhältnis.

3         Administrativ untersteht die Geschäftsleitung dem Präsidium bzw. dem Kopräsidium der Sektion und für die Geschäftsführung ist sie dem Sektionsvorstand verantwortlich.

B.           Dienstleistungsbetriebe

 

Art. 32   Dienstleistungsbetriebe
1         Die Sektion kann im Rahmen des Sektionszweckes rechtlich unselbstständige Sektionseinrichtungen bilden, die den Sektionsmitgliedern und Dritten Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Sie dürfen die Dienstleistungsbetriebe des SBK nicht konkurrenzieren.

2         Dienstleistungsbetriebe unterstehen der direkten Kontrolle des Vorstandes.

3         Die Bildung rechtlich selbstständiger Dienstleistungsbetriebe muss vorgängig vom Zentralvorstand genehmigt werden.

 

VIII.      FINANZIERUNG UND BUCHFÜHRUNG
Art. 33   Mittelbeschaffung
1       Die Sektion finanziert sich hauptsächlich aus ihrem Anteil der Mitgliederbeiträge des SBK, aus den Beiträgen der Mitglieder HCA, aus Vermögenserträgen und Erträgen der Dienstleistungsbetriebe, aus Finanzausgleichsbeiträgen, aus Spenden und Legaten sowie aus dem Erlös von einmaligen Aktionen.

2       Die Sektion erhebt von den ordentlichen Mitgliedern keinen eigenen Beitrag.

Art. 34   Buchführung
Die Sektion führt die Buchhaltung nach kaufmännischen Grundsätzen und erstellt jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung, in der die Vermögenssituation und das Betriebsergebnis vollständig und konsolidiert enthalten sind.

 

IX.        RECHTSMITTEL
Art. 35   Beschwerde
1       Jedes Mitglied kann Beschlüsse des Vorstandes und der Sektionseinrichtungen, die seine Mitgliedschaftsrechte verletzten oder durch die ihm Leistungen verweigert werden, innert 30 Tagen nach Eröffnung anfechten.

2       Für Beschlüsse im Sinne von Abs. 1 in direkter Anwendung der SBK-Statuten ist jedoch nur die Mitgliederbeschwerde gemäss SBK-Statuten möglich.

3       Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des beschwerdeführenden Mitgliedes zu enthalten. Eine Vertretung ist nur durch den gesetzlichen Vertreter möglich.

 

Art. 36   Beschwerdeinstanzen
1       Der Vorstand entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der ihm nach geordneten Organe und der Sektionseinrichtungen; seine Entscheide sind endgültig.

2       Die Hauptversammlung entscheidet vorbehältlich Abs. 1 über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstandes; ihre Entscheide sind endgültig.

 

X.         Statutenrevision und Sektionsauflösung
Art. 37   Revision der Statuten
1       Die Revision der Statuten kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung beschlossen und durchgeführt werden, wenn der Antrag auf der Traktandenliste aufgeführt ist und mindestens zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder ihm zustimmen.

2       Die revidierten Bestimmungen sind dem SBK vorgängig zur Prüfung und zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

Art. 38   Auflösung, Teilung oder Fusion der Sektion
1         Die Auflösung der Sektion, deren Teilung oder deren Fusion mit einer anderen Sektion können durch eine ordentliche oder ausserordentliche Hauptversammlung beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag auf der Traktandenliste aufgeführt ist und mindestens vier Fünftel der anwesenden Sektionsmitglieder ihm zustimmen

2         Auflösung, Teilung oder Fusion sind dem SBK zur Genehmigung zu unterbreiten. Über die Folgen und ggf. über  die  Verwendung  des  Liquidationserlöses  entscheidet  ebenfalls  der SBK. Die Auflösung oder die Fusion sind dem SBK zur Genehmigung zu unterbreiten. Über die Verwendung des Liquidationserlöses entscheidet ebenfalls der SBK.

 

XI.        SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 39   Aufhebung von Erlassen
Mit Inkrafttreten dieser Statuten werden diejenigen vom 22.03.2011 aufgehoben sowie sämtliche Ausführungsbestimmungen dazu, soweit sie den vorliegenden Statuten widersprechen.

Art. 40   Organe nach altem Recht
Die Mitglieder von Organen nach altem Recht, die unter dem neuen Recht weiter bestehen, verbleiben in ihren Sektionschargen bis zum Ablauf der Amtsdauer, für die sie gewählt worden sind.

Art. 41   Rechtsbeziehungen mit Dritten
Rechtsbeziehungen mit Dritten, die unter den alten Statuten eingegangen worden sind, dürfen nur dann mit dem Hinweis auf die vorliegenden Statuten aufgehoben oder umgestaltet werden, wenn dies für die Dritten im Vergleich mit dem alten Recht nicht nachteilig ist.

Art. 42   Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden am 08.02.2018 vom Zentralvorstand SBK genehmigt und am 22.03.2018 durch die Hauptversammlung der Sektion Zentralschweiz verabschiedet. Sie treten auf den 23.03.2018 in Kraft